Tuesday, February 11, 2025
Experte erklärt die Hintergründe - ARD lädt Wagenknecht nicht in Wahlsendung ein, Gericht gibt Sender recht
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Experte erklärt die Hintergründe - ARD lädt Wagenknecht nicht in Wahlsendung ein, Gericht gibt Sender recht
Artikel von Von FOCUS-online-Christian Solmecke • 13 Std. • 3 Minuten Lesezeit
Am 17. Februar 2025 und damit wenige Tage vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 findet in der ARD die Wahlsendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ statt, zu der die BSW-Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht nicht eingeladen werden darf.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sorgt für Aufsehen: BSW-Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht darf nicht zur ARD-Wahlarena eingeladen werden. Rechtsexperte Christian Solmecke erläutert die Hintergründe und rechtlichen Aspekte.
Die Spitzenkandidatin für die Bundestagswahl 2025 der Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht“ (BSW) muss nicht zur ARD-Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ eingeladen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit einen Eilantrag der Partei abgelehnt (VG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2025, Az. 6 L 81/25).
BSW nicht zu Wahlarena 2025 eingeladen
Am 17. Februar 2025 und damit wenige Tage vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 findet in der ARD die Wahlsendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ statt, zu der die Spitzenkandidatinnen und -kandidaten der Parteien CDU/CSU, der AfD, der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen eingeladen sind. Antragsgegner ist der Westdeutsche Rundfunk (WDR), der als federführende Landesrundfunkanstalt für die in der ARD ausgestrahlte Sendung verantwortlich ist.
Die bereits seit 2005 bestehende Sendung „Wahlarena“ findet in einem sogenannten „Townhall-Meeting“-Format statt, in der eingeladene Bürgerinnen und Bürger den Kandidatinnen und Kandidaten, die in diesem Jahr in einer 120-minütigen Sendung nacheinander auf das Publikum treffen, Fragen stellen können.
WDR legte fest: Nur wer konstant bei mehr als 10 Prozent liegt, wird eingeladen
Damit sich die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit den Kandidatinnen und Kandidaten ein aussagekräftiges Bild über diese machen könnten, müsse pro Kandidat ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, was eine Begrenzung des Teilnehmerkreises erforderlich mache.
Der WDR hatte sich deshalb dazu entschieden, nur die Spitzenkandidaten und -kandidatinnen der oben genannten Parteien einzuladen, weil die konstant und deutlich zweistellige Umfragewerte von mehr als 10 Prozent aufwiesen, während die Umfragewerte der anderen Parteien deutlich schlechter ausfielen.
Die vier eingeladenen Parteien hätten daher eine reale zahlenbasierte Chance, aus der Wahl zwar nicht zwingend als stärkste Kraft hervorzugehen, wohl aber zumindest stärkste Kraft in einer Regierung zu werden und den nächsten Kanzler zu stellen.
Mit ihrem Eilantrag machte auf die Entscheidung des WDR hin das BSW insbesondere geltend, durch die Nichteinladung zur Sendung in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt zu sein. Die Entscheidung des WDR sei nicht nachvollziehbar, da insbesondere die Grünen keine reale Chance hätten, den nächsten Kanzler zu stellen.
WDR durfte Kandidateneinladung beschränken
Das VG Köln ist der Auffassung des BSW nun allerdings nicht gefolgt. Der WDR müsse zwar bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Parteien auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen beachten.
Dem Recht auf Chancengleichheit der Partei BSW stehe allerdings die Rundfunkfreiheit des WDR gegenüber, so das VG. Die Rundfunkfreiheit schütze auch das Recht der Rundfunkanstalt, die Teilnehmenden einer redaktionell gestalteten Wahlsendung nach Ermessen selbst zu bestimmen. Der WDR müsse die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen.
Dies habe der WDR auch getan, indem er das BSW entsprechend dem redaktionellen Gesamtkonzept zwar in der „Wahlarena“ nicht berücksichtigt habe, ihm aber in anderen wahlbezogenen Sendungen ausreichend Gelegenheit biete, die Wählerschaft zu erreichen.
Dem BSW komme gegenwärtig keine den eingeladenen Parteien vergleichbare Bedeutung zu. Mit Blick auf die aktuellen Umfragewerte würden die eingeladenen Parteien eine deutlich bessere Ausgangslage aufweisen, die es rechtfertige, überhaupt von einer „Chance“ auf eine künftige Kanzlerschaft auszugehen, während dies bei den kleineren Parteien mit einem deutlich niedrigeren Ausgangsniveau – der FDP, der Linken und dem BSW – nicht der Fall sei.
Sie kämpften laut VG Köln primär darum, überhaupt in den Bundestag einzuziehen und nicht darum, den nächsten Kanzler zu stellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster entscheiden würde.